1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan AGB genannt) gelten für die von gierig media / Benjamin Gierig ausgeführten Aufträge und erbrachten Leistungen.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn diesen nicht umgehend schriftlich widersprochen wird.
1.3. Bei Lichtbildern im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich um alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich welcher technischen Form oder welchen technischen Mediums (digitale Rohformate, sämtliche sonstigen digitalen Formate, Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Bewegbilder, Panoramen, Videos usw.).
2. Produktionsaufträge
2.1. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anweisungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Ausführung frei.
2.2. Hat der Auftraggeber während der Aufnahmeproduktion Änderungswünsche, können diese berücksichtigt werden. Die daraus entstandenen Mehrkosten, sowie die Vergütung für bereits begonnene Arbeiten, hat der Auftraggeber jedoch selbst zu tragen.
2.3. Der Auftragnehmer behält das Recht die Fotos zu wählen, die er dem Auftraggeber nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt
2.4. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang auf Kosten und Gefahr an den Fotografen zurückzusenden. Gehen dem Auftraggeber vom Fotografen überlassene Lichtbilder verloren oder werden solche beschädigt, kann der Fotograf hierfür Erstattung des üblichen Honorars verlangen.
2.5. Sofern die für die Auftragsdurchführung kalkulierte Zeit durch den Auftraggeber überschritten wird, erhöht sich entsprechend das Honorar des Fotografen. Gleiches gilt für Wartezeiten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat.
3. Urheberrecht
3.1. Das Urheberrecht an den Lichtbildern steht dem Fotografen nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Urheberrecht um ein höchst persönliches Recht handelt, dass nicht übertragbar ist. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Lichtbildern sind nachfolgend geregelt.
3.2. Die jeweils vereinbarten Nutzungsrechte an den Aufnahmen gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Auftraggeber über.
Sofern im Einzelfall nichts hinsichtlich der Nutzungsrechte vereinbart ist, erwirbt der Auftraggeber nur die einfachen Nutzungsrechte.
Eine Weitergabe von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der besonderen Vereinbarung.
Der Fotograf kann sowohl im Falle der Übertragung der einfachen Nutzungsrechte als auch im Falle der Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern auf den Auftraggeber die Lichtbilder zu Zwecken der Eigenwerbung (beispielsweise im Internet, in Hochzeitsmagazinen etc.) nutzen. Im Falle der einfachen Nutzungsrechte ergibt sich dies aus § 31 Abs. 2 UrhG, im Falle der ausschließlichen Nutzungsrechte nach der vorstehenden Regelung, § 31 Abs. 3 UrhG.
Bei der Verwertung der Lichtbilder durch den Auftraggeber kann der Fotograf verlangen, als Urheber genannt zu werden.
3.3. Die Rohdaten (RAWs) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie können nur durch gesonderte Vereinbarung
und gesonderte Vergütung an den Auftraggeber herausgegeben werden.
3.4. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt, der Auftraggeber kann durch gesonderte individuelle Vereinbarung mit dem Fotografen auch das ausschließliche Nutzungsrecht erwerben.
Eine Vervielfältigung und Verbreitung der Lichtbilder ist unzulässig, es sei denn, dass die hierfür erforderlichen entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
3.5. Bei der Verwertung der Lichtbilder durch den Auftraggeber kann der Fotograf – sofern nichts anderes vereinbart wurde – verlangen, dass dieser als Urheber des Lichtbildes genannt wird.
4. Honorare
4.1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Für die Fälle in denen kein Honorar vereinbart worden ist, bestimmt sich dessen Höhe nach der jeweils aktuellen Preisliste des Auftragnehmers.
5. Vertragsstrafe, Schadensersatz
5.1. Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor dessen Ausführung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
5.2. Bei unberechtigter Verwendung, Nutzung oder Weitergabe des Bildmaterials wird, vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 100 €, fällig.
6. Haftung
6.1. Der Fotograf haftet nur für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, gleiches gilt für die Erfüllungsgehilfen des Fotografen. Der Fotograf kann im Rahmen der Ausführung des Auftrages auch Fremdlabore beauftragen. Sollte ein Schaden durch das beauftragte Fremdlabor verursacht werden, tritt der Fotograf seine Schadensersatzansprüche gegen das Fremdlabor hiermit bereits an den Auftraggeber ab.
Für außergewöhnliche Umstände, die der Fotograf nicht zu vertreten hat (wie beispielsweise akute Krankheit, Wettereinflüsse, Verkehrsstörungen und Fremdeinwirkungen etc. und eine hieraus resultierende Nichtwahrnehmung eines vereinbarten Fototermins) kann keine Haftung für daraus resultierende Schäden übernommen werden.
6.2. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Auftragnehmer bestätigt worden sind. Bei Fristüberschreitungen haftet der Auftragnehmer nur, insofern er diese vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat.
6.3. Offensichtliche Mängel müssen in schriftlicher Form, spätestens innerhalb von 2 Kalenderwochen nach Übergabe des Werkes bei dem Auftragnehmer angezeigt werden. Für die Wahrung dieser Frist gilt das Eingangsdatum beim Auftragsnehmer.
6.4. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen des Herstellers des Fotomaterials. Der Fotograf haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Lichtbilder durch den Besteller entstehen, im Übrigen haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, die durch die auftragsgemäße Ausführung des Auftrags entstehen sollten. Ausgenommen sind die Fälle in denen ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt wurde.
Grundsätzlich hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese Personen in die Abbildungen einwilligen. Soweit der Fotograf durch Dritte im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber den Fotografen von diesen Ansprüchen im Innenverhältnis frei.
7. Datenschutz
7.1. Die zum Geschäftsverkehr notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers können gespeichert werden.
7.2. Die bei der Auftragsausführung bekannt gewordenen Informationen werden vertraulich behandelt.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.2. Die Parteien vereinbaren für den im Fall der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer
Klauseln dieser AGB, dass diese nicht die Wirksamkeit der restlichen Klauseln mit sich zieht. Sollte eine Klausel teilweise oder ganz wegfallen, vereinbaren die Parteien, dass diese durch eine sinnentsprechende wirksame Klausel, die der angestrebten Regelung am nächsten kommt, ersetzt wird.
8.3. Es wird für die Fälle in denen der Auftraggeber Vollkaufmann ist festgelegt, dass der Erfüllungsort und Gerichtsstand der Wohnsitz des Auftragnehmers ist.